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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.04.2016, Az.: B 10 ÜG 9/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16292
Aktenzeichen: B 10 ÜG 9/16 S
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 14.03.2016 - AZ: L 4 SF 61/15 EK AS

BSG, 21.04.2016 - B 10 ÜG 9/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 9/16 S

L 4 SF 61/15 EK AS (LSG Rheinland-Pfalz)

.................................................................................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Generalstaatsanwalt,

Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt in der Hauptsache Entschädigung wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens. Das LSG Rheinland-Pfalz hat den Streitwert auf 2400 Euro festgesetzt und später ihren Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Die Kostenstelle hat daraufhin einen Gerichtskostenvorschuss von 432 Euro festgesetzt. Die dagegen erhobene Erinnerung hat das LSG durch Beschluss vom 14.3.2016 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12.4.2016 beim BSG eingegangenen Beschwerde vom 10.4.2016.

2

Die sinngemäße Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ebenso wenig kann nach der ausdrücklichen Regelung des § 66 Abs 3 S 3 GKG die Erstentscheidung eines LSG über eine Erinnerung (§ 66 Abs 1 GKG) mit einer Beschwerde an das BSG (als oberster Gerichtshof des Bundes) angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 GKG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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