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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2016, Az.: B 12 KR 87/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14960
Aktenzeichen: B 12 KR 87/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.07.2015 - AZ: L 11 KR 130/15

SG Heilbronn - AZ: S 9 KR 2237/13

BSG, 21.03.2016 - B 12 KR 87/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 87/15 B

L 11 KR 130/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 9 KR 2237/13 (SG Heilbronn)

...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

1. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

2. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung dreier einmaliger Kapitalzahlungen aus einer Lebensversicherung zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.

2

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.7.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

In der Beschwerdebegründung vom 23.10.2015 beruft sich der Kläger allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

5

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Der Kläger formuliert auf Seite 4 der Begründung die Frage,

"ob auch Kapitalzahlungen solcher vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherungen der Beitragspflicht nach § 226 SGB V unterfallen, die nicht im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber abgeschlossen wurden, sondern rechtlich gesehen ein zusätzlicher variabler Gehaltsbestandteil sind und daher bereits der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlagen".

7

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

8

Anders als danach zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, versäumt es der Kläger, die einschlägige Rechtsprechung des BSG oder BVerfG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage enthält. Denn auch wenn das BSG oder BVerfG diese Frage noch nicht ausdrücklich entschieden haben, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Zwar hat der Kläger auf Seite 2 seiner Beschwerdebegründung die Beschlüsse des BVerfG vom 6. und 28.9.2010 (1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 und 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) sowie den Inhalt der einschlägigen Rechtsprechung des BSG kurz dargestellt. Er versäumt es jedoch darzulegen, dass es nach dieser Rechtsprechung und dem Wortlaut des von ihm ebenfalls angesprochenen § 229 SGB V überhaupt denkbar ist, dass Versicherungsleistungen der Beitragsbemessung als Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V zugrunde gelegt werden könnten, die - wie in seiner Frage unterstellt - gerade keine betriebliche Altersversorgung darstellen, sondern ein zusätzlicher variabler Gehaltsbestandteil sind.

9

Im Kern seines Vorbringens macht der Kläger eine vermeintlich falsche Interpretation seines Arbeitsvertrags und dadurch fehlerhafte Qualifikation der Leistungen aus der Lebensversicherung als solche aus betrieblicher Altersversorgung durch das LSG geltend (vgl insbesondere S 2 f der Beschwerdebegründung). Damit wendet er sich aber allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierauf kann jedoch - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG nicht zulässig gestützt werden.

10

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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