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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: B 13 R 427/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10689
Aktenzeichen: B 13 R 427/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 11.11.2015 - AZ: L 2 R 2887/13

SG Heilbronn - AZ: S 6 R 1314/12

BSG, 21.01.2016 - B 13 R 427/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 427/15 B

L 2 R 2887/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 R 1314/12 (SG Heilbronn)

.................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 11.11.2015.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

3

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

4

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung vom 8.1.2016 nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG substantiiert dargetan. Soweit der Kläger behauptet, dass sich das LSG in den Entscheidungsgründen auf "falsche Vorakten" bezogen habe, gibt er bereits die in seinem Fall vom Berufungsgericht getroffenen und für das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl § 163 SGG) - zB auch hinsichtlich der Gesundheitsstörungen und des daraus resultierenden Leistungsvermögens - nicht wieder, sodass der Senat - anders als im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich - nicht allein anhand der vorgelegten Beschwerdebegründung darüber entscheiden kann, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2015 - B 9 V 45/14 B - Juris RdNr 7 mwN).

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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