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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: B 13 R 31/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10742
Aktenzeichen: B 13 R 31/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 13.10.2015 - AZ: L 3 R 14/15

SG Hamburg - AZ: S 12 R 922/12

BSG, 21.01.2016 - B 13 R 31/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 31/15 BH

L 3 R 14/15 (LSG Hamburg)

S 12 R 922/12 (SG Hamburg)

.....................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt K., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Das Landessozialgericht Hamburg (LSG) hat mit Urteil vom 13.10.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer weiteren glaubhaft gemachten Pflichtbeitragszeit verneint und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein gegen den gesamten Senat gerichteter - wiederholt gestellter - Befangenheitsantrag des Klägers offensichtlich unzulässig sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., H., den er mit prozessualer und materiell-rechtlicher Unrichtigkeit der Entscheidung begründet. Insbesondere seien sein Ablehnungsgesuch nicht formgerecht behandelt und beschieden und benannte Zeugen nicht gehört worden.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, § 121 ZPO.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6

Es ist weder erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) mit Erfolg geltend machen könnte. Auch ein Verfahrensmangel des LSG, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers ohne ausreichende Individualisierung missbräuchlich (stRspr; vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 und 7). In einem solchen Fall kann ohne Verstoß gegen Art 101 Abs 1 S 2 Grundgesetz und in Abweichung von § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch entscheiden (stRspr; vgl zuletzt BVerfG Beschlüsse vom 15.6.2015 - 1 BvR 1288/14 - Juris mwN und vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665). Die Möglichkeit, einen Verfahrensmangel wegen - vermeintlich - unzureichender Sachaufklärung durch das Unterlassen einer Vernehmung von Zeugen hinreichend zu bezeichnen, scheitert daran, dass der anwaltlich vertretene Kläger einen entsprechenden Beweisantrag nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2015 aufrechterhalten hat (zu diesem Erfordernis vgl nur Senatsbeschluss vom 11.6.2015 - B 13 R 151/15 B - Juris RdNr 9 und BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; stRspr).

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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