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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2015, Az.: B 14 AS 181/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34045
Aktenzeichen: B 14 AS 181/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 06.05.2015 - AZ: L 19 AS 1658/13

SG Frankfurt/Oder - AZ: S 20 AS 1064/08

BSG, 20.11.2015 - B 14 AS 181/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 181/15 B

L 19 AS 1658/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 20 AS 1064/08 (SG Frankfurt/Oder)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

..............................,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Jobcenter Märkisch-Oderland,

Fichtenweg 4, 15306 Seelow,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. S., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Denn den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

2

Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass als Verfahrensmangel die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des § 127 SGG und des Willkürverbots dadurch gerügt wird, dass das LSG - wie zuvor schon das Sozialgericht (SG) - das klägerische Begehren und den Streitgegenstand verkannt, unzutreffend eine doppelte Rechtshängigkeit angenommen und sich nicht eingehend mit der Rechtslage auseinandergesetzt habe. Inwieweit die gerügten Mängel vorliegen und ob auf ihnen die Entscheidung des LSG beruhen kann, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nur in Ansätzen entnehmen. Soweit dem Beschwerdevorbringen noch entnommen werden kann, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren einmalige Heizkosten (Nutzungsumlage) aufgrund einer Heizkostenabrechnung vom 15.3.2008 und in einem anderen, bereits vor der angefochtenen Entscheidung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren laufende Kosten für Unterkunft und Heizung für den Bewilligungszeitraum vom 1.2. bis 31.7.2008 begehrte (SG Frankfurt/Oder: S 20 AS 1062/08), trifft bereits seine in der Beschwerdebegründung dem gerügten Verfahrensmangel zugrunde liegende Rechtsansicht nicht zu, einmalige und laufende Kosten für Unterkunft und Heizung in einem Bewilligungszeitraum stellten unterschiedliche Streitgegenstände dar. Vielmehr gilt das Monatsprinzip im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auch für einmalige und laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung in einem Bewilligungszeitraum und ist eine Aufspaltung des Streitgegenstands mit Blick auf diese Bedarfe rechtlich nicht möglich (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 10, 12 mwN). Soweit der Kläger sich mit seiner Beschwerdebegründung gegen eine dahingehende materiell-rechtliche Bewertung des LSG wenden sollte, rügt er damit der Sache nach schon keinen Verstoß des LSG gegen Verfahrensnormen.

3

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich der in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass sich dem klageabweisenden Urteil des SG Frankfurt/Oder im Verfahren S 20 AS 1062/08 ein erfolgloses Berufungs- (LSG Berlin-Brandenburg: L 18 AS 1432/10) und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (BSG: B 4 AS 229/12 B und B 4 AS 22/12 C) anschlossen. Aus dem Beschluss des BSG vom 21.11.2012 im Verfahren B 4 AS 229/12 B ergibt sich, dass das SG die Klage (auch) mit der Begründung abgewiesen hat, der Kläger könne im Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2008 keine höheren Leistungen betreffend die Übernahme einer Nutzungsumlage für die Anschaffungskosten der Gasheizung und des Ofens erhalten. Mit dieser Prozessgeschichte setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

4

Prozesskostenhilfe (PKH) ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin S. S. abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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