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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: B 3 A 1/14 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27862
Aktenzeichen: B 3 A 1/14 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 15.05.2014 - AZ: L 1 KR 56/13 KL

BSG, 20.11.2014 - B 3 A 1/14 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 A 1/14 R

L 1 KR 56/13 KL (Hessisches LSG)

R + V Betriebskrankenkasse,

Kreuzberger Ring 21, 65205 Wiesbaden,

Klägerin und Revisionsklägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesversicherungsamt,

Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die klagende Betriebskrankenkasse begehrt die aufsichtsrechtliche Genehmigung einer Satzungsänderung über zusätzliche Leistungen bei der Versorgung der Versicherten mit Sehhilfen.

2

Die Klägerin hat gegen das die Klage abweisende Urteil des Hessischen LSG vom 15.5.2014, das ihr am 16.6.2014 zugestellt worden ist, mit einem unter dem Briefkopf "Justiziar Rechtsanwalt Roland Werner" von ihrem Vorstand, Frau Iris Schmalfuß, unterzeichneten und am 11.7.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Revision eingelegt. Alle weiteren Schriftsätze der Klägerin sind vom Justiziar unterzeichnet worden.

3

Die Revision ist unzulässig; denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Vor dem BSG können sich Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 73 Abs 4 Satz 4 SGG durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden. Sie konnte daher die Revision wirksam nur innerhalb der am 16.7.2014 endenden einmonatigen Revisionsfrist (§ 164 Abs 1 SGG) durch einen Rechtsanwalt (§ 73 Abs 2 SGG) oder einen eigenen Beschäftigten oder einen Beschäftigen einer anderen Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts einlegen lassen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 73 Abs 4 Satz 4 SGG). Das ist nicht geschehen. Frau Schmalfuß erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Justiziar der Klägerin musste die Revisionsschrift eigenhändig unterschreiben. Er konnte den Vorstand auch nicht wirksam bevollmächtigen, für ihn die Revisionsschrift zu unterzeichnen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 4). Die Revision ist innerhalb der Monatsfrist (§ 164 Abs 1 SGG) auch nicht in formgerechter Weise - ausdrücklich oder konkludent - erneut eingelegt worden. Der erste vom Justiziar selbst unterzeichnete Schriftsatz, der Antrag auf weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, datiert vom 16.9.2014.

4

Die nicht formgerecht eingelegte Revision der Klägerin ist damit unzulässig und musste gemäß § 169 Satz 1 und 2 SGG verworfen werden. Dies konnte nach § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, § 52 Abs 2 GKG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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