Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2014, Az.: B 13 R 331/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30183
Aktenzeichen: B 13 R 331/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 06.05.2014 - AZ: L 18 KN 210/11

BSG, 20.11.2014 - B 13 R 331/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 331/14 B

L 18 KN 210/11 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 6 KN 236/10 (SG Dortmund)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. November 2014 durch die Richterin Dr. O p p e r m a n n als Vorsitzende sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG) vom 19.8.2014 und 4.11.2014, eingegangen am 15.9.2014 bzw 18.11.2014 gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 6.5.2014 (dem Kläger zugestellt am 11.8.2014), mit dem dieses einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente verneint hatte. Die Schreiben des Klägers werden sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG vom 6.5.2014 ausgelegt. Sie entsprechen jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 11.11.2014 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4). Im Übrigen liegt kein form- und fristgerechter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vor.

3

Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 16.9.2014 besonders hingewiesen worden.

4

Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Oppermann
Dr. Koloczek
Karmanski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.