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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.08.2015, Az.: B 14 AS 71/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25810
Aktenzeichen: B 14 AS 71/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 07.05.2015 - AZ: L 9 AS 207/13

SG Nordhausen - AZ: S 28 AS 3078/09

BSG, 20.08.2015 - B 14 AS 71/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 71/15 BH

L 9 AS 207/13 (Thüringer LSG)

S 28 AS 3078/09 (SG Nordhausen)

..........................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Landkreis Nordhausen,

Uferstraße 2, 99734 Nordhausen,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. August 2015 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. S c h ü t z e und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Mai 2015 - L 9 AS 207/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit am 7.7.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 12.6.2015 zugestellten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) vom 7.5.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]).

3

Diesen Anforderungen ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist am 13.7.2015 (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO) nicht nachgekommen, obwohl er im Urteil des LSG sowie mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 24.7.2015 (Aufforderung zum Ausfüllen des beigefügten aktuellen PKH-Formulars unter Hinweis auf die Erläuterungen auf dem Hinweisblatt mit Fristsetzung bis 10.8.2015) hierüber ausdrücklich und zutreffend belehrt worden ist. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO). Aus dem vom Kläger eingereichten veralteten Formular folgt nichts anderes, weil dieses schon nicht vollständig ausgefüllt ist.

Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze
Hannappel

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