Beschl. v. 20.08.2015, Az.: B 12 KR 8/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 21.07.2015 - AZ: L 4 KR 275/15 RG
SG Bayreuth - AZ: S 15 KR 26/15 ER
BSG, 20.08.2015 - B 12 KR 8/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 12 KR 8/15 S
L 4 KR 275/15 RG (Bayerisches LSG)
S 15 KR 26/15 ER (SG Bayreuth)
.....................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
BARMER GEK,
Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: ..............................................,
beigeladen:
Techniker Krankenkasse,
Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 21.7.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 15.5.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit beim BSG am 31.7.2015 eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sind Beschlüsse des LSG nach § 178a Abs 4 S 1 SGG unanfechtbar und können demnach auch nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck
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