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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: B 8 SO 38/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17894
Aktenzeichen: B 8 SO 38/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 26.03.2015 - AZ: L 18 SO 152/14

SG Bayreuth - AZ: S 4 SO 23/14

BSG, 20.05.2015 - B 8 SO 38/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 38/15 B

L 18 SO 152/14 (Bayerisches LSG)

S 4 SO 23/14 (SG Bayreuth)

.............................,

Berufungskläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Oberfranken,

Cottenbacher Straße 23, 95445 Bayreuth,

Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,

..............................,

früherer Kläger.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die "Revision" des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat selbst mit am 16.4. und 24.4.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 26.3.2015 "Revision" eingelegt; diese sind an das Bundessozialgericht weitergeleitet worden und hier am 16.4. bzw 8.5.2015 eingegangen.

2

Die vom Beschwerdeführer erhobene "Revision", die nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angesehen werden kann, ist bereits unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 197a Abs 1 SGG iVm mit § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs 3, 52 Abs 2, 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz.

Eicher
Krauß
Siefert

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