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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: B 4 AS 25/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17747
Aktenzeichen: B 4 AS 25/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.12.2014 - AZ: L 14 AS 833/11

SG Berlin - AZ: S 99 AS 28665/10

BSG, 20.05.2015 - B 4 AS 25/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 25/15 B

L 14 AS 833/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 99 AS 28665/10 (SG Berlin)

.............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Mitte,

Seydelstraße 2 - 5, 10117 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt mit einer Untätigkeitsklage die Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde und über einen - mittlerweile rechtskräftig beschiedenen - Antrag vom 6.5.2010. Das SG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.4.2011). Die Berufung des Klägers blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2014).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem Vorbringen des Klägers, der auf die Ausführungen von SG und LSG nicht eingeht, sondern lediglich seine Sachanträge wiederholt, noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts begehrt, war dies nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und ist daher auch für die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bedeutung.

5

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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