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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.03.2015, Az.: B 10 ÜG 12/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15236
Aktenzeichen: B 10 ÜG 12/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 27.01.2015 - AZ: L 11 SF 536/14 EK AL

BSG, 20.03.2015 - B 10 ÜG 12/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 12/15 S

L 11 SF 536/14 EK AL (LSG Nordrhein-Westfalen)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch ...............................................................,

Zweigertstraße 54. 45130 Essen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. März 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 27.1.2015 das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht F, der Richterin am Landessozialgericht A und des Richters am Landessozialgericht P wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 6.2.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

4

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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