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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2015, Az.: B 3 KR 28/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10630
Aktenzeichen: B 3 KR 28/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 14.11.2014 - AZ: L 1 KR 116/12

SG Berlin - AZ: S 28 KR 956/09

BSG, 20.01.2015 - B 3 KR 28/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 28/14 B

L 1 KR 116/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 28 KR 956/09 (SG Berlin)

........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

BKK Verkehrsbau Union,

Lindenstraße 67, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2014 sowie für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. November 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, werden abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.11.2014, zugestellt am 22.11.2014, mit einem am 12.12.2014 beim BSG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 11.11.2014, mit dem sein Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am LSG W. sowie der Richter am LSG H., P. und Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit als unzulässig verworfen worden ist, eingelegt und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vor dem BSG gestellt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe (Erklärung) hat er am 30.12.2014 eingereicht.

II

2

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Ein Rechtsmittelkläger ist an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen Bedürftigkeit ohne sein Verschulden gehindert, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die Erklärung auf dem vorgeschriebenen Formular einreicht (vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2007 - B 1 KR 80/07 B - mwN; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2). Der Kläger hat die Erklärung erst am 30.12.2014, und damit nicht innerhalb der Monatsfrist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) beim BSG auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht. Die Rechtsmittelfrist begann mit der Zustellung des LSG-Urteils am 22.11.2014 und endete mit Ablauf des 22.12.2014.

3

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG wirksam eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und erneut mit Schreiben des Senats vom 15.12.2014 hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

3. Der PKH-Antrag des Klägers für die Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.11.2014 ist ebenfalls abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung vor dem BSG keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO). Die Beschwerde an das BSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

5

4. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss ist dementsprechend unzulässig (§ 177 SGG). Das LSG wird - ungeachtet der hier erfolgten Verwerfung der Beschwerde - in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob der Antragsteller in der Sache Anhörungsrüge (§ 178a SGG) erhoben hat.

6

5. Das BSG ist nicht in einer Angelegenheit zuständig, in der das LSG auf eine Beschwerde noch nicht entschieden hat. Dem BSG steht auch nicht die Dienstaufsicht über die Richter der Sozialgerichtsbarkeit in den Bundesländern zu.

7

6. Soweit der Kläger weiterhin Akteneinsicht begehrt, kann er entweder beantragen, beim BSG in der Senatsgeschäftsstelle Einsicht nehmen zu können oder Antrag auf Aktenübersendung an ein in seiner Nähe liegendes Gericht (zB SG Berlin oder Amtsgericht Berlin Mitte) zwecks Einsichtnahme in die Akten - die auf mehrere Tage verteilt erfolgen könnte - stellen.

8

7. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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