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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2015, Az.: B 14 AS 320/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10634
Aktenzeichen: B 14 AS 320/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 05.12.2014 - AZ: L 5 AS 2348/14 B PKH

SG Berlin - 20.07.2014 - AZ: S 77 AS 3223/14

BSG, 20.01.2015 - B 14 AS 320/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 320/14 S

L 5 AS 2348/14 B PKH (LSG Berlin-Brandenburg)

S 77 AS 3223/14 (SG Berlin)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin-Spandau,

Altonaer Straße 70/72, 13581 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2014 - L 5 AS 2348/14 B PKH - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29.7.2014 als unzulässig verworfen sowie seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich der Kläger mit zwei von ihm selbst verfassten Schreiben vom 22.12.2014 und 7.1.2015 gewandt und ua "Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160 SGG" eingelegt. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die vom Kläger dennoch eingelegte Beschwerde war daher schon deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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