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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.01.2015, Az.: B 12 KR 32/13 B
Begriff des Verfahrensmangels; Prüfungsmaßstab; Kausalität; Bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Entscheidung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11039
Aktenzeichen: B 12 KR 32/13 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 22.02.2013 - AZ: L 1 KR 31/12

SG Chemnitz - AZ: S 9 KR 400/09

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 20.01.2015 - B 12 KR 32/13 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.

2. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr. 79 zu § 162 SGG; SozR 1500 § 160 Nr. 33).

3. Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.

4. Die bloße Behauptung, der Rechtsauffassung des LSG könne nicht gefolgt werden, entspricht jedoch gerade nicht den oben genannten Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 32/13 B

L 1 KR 31/12 (Sächsisches LSG)

S 9 KR 400/09 (SG Chemnitz)

....................................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...................................................,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Februar 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der seit dem 1.1.2008 in einem Wahltarif mit Selbstbehalt bei der beklagten Krankenkasse freiwillig versicherte Kläger die Feststellung der Beendigung seiner Mitgliedschaft zum 31.5.2009. SG und LSG haben die Auffassung der Beklagten bestätigt, wonach eine Kündigung frühestens zum Ablauf der dreijährigen Mindestbindungsfrist für Wahltarife (§ 53 Abs 8 S 1 und 2 SGB V) zulässig sei.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 22.2.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 10.6.2013 zunächst auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels, weil es das LSG entgegen § 103 S 1 SGG unterlassen habe, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und dabei einem Beweisantrag ohne hinreichenden Grund nicht gefolgt sei.

5

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; BSGE 15, 169, 172 [BSG 24.10.1961 - 6 RKa 19/60] = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann eine Verfahrensrüge auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

6

Es kann offenbleiben, ob es schon an der Darlegung eines zur Begründung dieses Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG grundsätzlich erforderlichen formellen Beweisantrags fehlt, weil das Beweisthema des in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG protokolierten "Beweisantrags", bei Abschluss des Wahltarifs nur "ungenügend beraten und belehrt worden ist", wegen der zur Feststellung des "Ungenügens" erforderlichen rechtlichen Wertung nicht zweifelsfrei auf die Feststellung einer Tatsache gerichtet ist. Jedenfalls legt der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht in der erforderlichen Weise dar, dass es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG auf die seiner Auffassung nach notwendige Beweiserhebung entscheidungserheblich ankam. Hierzu hätte er in der Beschwerdebegründung darlegen müssen, dass es trotz des Rechtsstandpunkts des LSG, wonach es über die Hinweise im dem Kläger ausgehändigten Merkblatt hinaus keiner weiteren Beratung oder Belehrung seitens der Beklagten bedurft habe, doch auf den weiteren Inhalt einer Beratung und Belehrung bei Abschluss des Wahltarifes ankam. Die bloße Behauptung, der Rechtsauffassung des LSG könne nicht gefolgt werden (S 5 der Beschwerdebegründung), in der sich die Beschwerdebegründung insoweit erschöpft, entspricht jedoch gerade nicht den oben genannten Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

7

2. Ferner beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 und BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr 12, 24). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Gilt die Mindestbindungsfrist von drei Jahren nach § 53 Abs. 8 Sätze 1 und 2 SGB V für einen Selbstbehaltwahltarif auch bei einem beabsichtigten Wechsel eines freiwillig gesetzlich Versicherten in die private Krankenversicherung?"

9

Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger damit eine konkrete Rechtsfrage gestellt hat, über die in einem Revisionsverfahren zu entscheiden wäre. Denn die Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde folgt jedenfalls daraus, dass der Kläger nicht darlegt, dass die nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Rechtslage zu beurteilende Frage auch nach der umfänglichen Änderung des § 53 Abs 8 S 1 und 2 SGB V mit Wirkung zum 1.1.2011 noch klärungsbedürftig geblieben ist. Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn auslaufendes oder ausgelaufenes Recht kann in aller Regel keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr aufwerfen (BSG Beschluss vom 26.4.2007 - B 12 R 15/06 B; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160 RdNr 32). Dass noch mehrere gleichartige Streitfälle anhängig sind bzw die zu klärenden Fragen nachwirken und deshalb ausnahmsweise weiterhin Klärungsbedürftigkeit besteht, hat der Kläger - anders als erforderlich - nicht vorgetragen.

10

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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