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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.12.2014, Az.: B 7 AY 8/14 B
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung; Anforderungen an das Beschwerdevorbringen; Formulierung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30197
Aktenzeichen: B 7 AY 8/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 09.04.2014 - AZ: L 9 AY 30/11

BSG, 19.12.2014 - B 7 AY 8/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.

3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 7 AY 8/14 B

L 9 AY 30/11 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 12 AY 260/07 (SG Schleswig)

1. ..............................,

2. ..............................,

3. ..............................,

Klägerinnen, Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen,

Prozessbevollmächtigter zu 1. bis 3.: ..............................,

gegen

Stadt Kiel,

Fleethörn 9, 24103 Kiel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. April 2014 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H beizuordnen, werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

2

Die Beklagte bewilligte den Klägerinnen für den August 2007 Leistungen gemäß § 3 AsylbLG und führte dabei unter anderem aus, die Klägerin zu 1 habe durch Vorlage einer offensichtlich gefälschten syrischen Bescheinigung ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit verschleiert und dadurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhindert. In dem Bescheid heißt es weiter, nach der entsprechenden Berechnung bestehe bis auf Weiteres Anspruch gemäß § 3 AsylbLG, die Beträge würden jeweils monatlich im Voraus überwiesen bzw ausgezahlt, solange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht änderten. In weiteren "wichtigen rechtlichen Hinweisen" heißt es ua, die genannten Leistungen würden nur für einen Monat bewilligt und unter der stillschweigenden Voraussetzung unveränderter Verhältnisse weitergezahlt, längstens bis zum Ablauf des genannten Monats (Bescheid vom 10.7.2007; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2007). Die Klage zum Sozialgericht (SG) Schleswig hatte überwiegend Erfolg (Urteil vom 6.5.2011); auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil aufgehoben, soweit das SG für Zeiten über den 27.8.2007 hinaus Leistungen gewährt hat (Urteil vom 9.4.2014).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wenden sich die Klägerinnen mit ihren Beschwerden. Zugleich beantragen sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Verfahrens und die Beiordnung von Rechtsanwalt H . Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung; es stelle sich nämlich die Rechtsfrage, ob ein Leistungsbescheid eines Sozialamtes, mit dem erstmals die Gewährung von "Analogleistungen" nach § 3 AsylbLG unter Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer ausgeschlossen werde, grundsätzlich einen Dauerverwaltungsakt iS einer Vorabentscheidung darstelle. Wolle man diese Frage in dieser Pauschalität verneinen, stelle sich in abgeschwächter Form die Frage, ob ein Leistungsbescheid eines Sozialamtes, mit dem erstmals die Gewährung von "Analogleistungen" nach § 3 AsylbLG unter Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer ausgeschlossen werde, grundsätzlich dann einen Dauerverwaltungsakt darstelle, wenn die Formulierung des Bescheides dies nicht eindeutig ausschließe. Hinter der vom LSG vorgenommenen fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Bescheides vom 10.7.2007 dahin, dass dieser nur Leistungen vom 1.8.2007 bis zum 27.8.2007 regele und damit die gesamte weitere Zeit bis zum 30.11.2009 nicht streitgegenständlich sei, stehe ein grundsätzliches Problem. Ob ein Verwaltungsakt eine Regelung auf Dauer treffe, ergebe sich nicht nur aus Empfängersicht, sondern auch aus der Materie selbst. Immer dann, wenn die Anwendung des § 3 AsylbLG (gemeint ist § 2 AsylbLG) unter Hinweis auf eine rechtsmissbräuchliche Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung abgelehnt werde, liege keine Reaktion auf kurzfristige Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor, sondern es werde ein für die Gewährung ausschlaggebender Tatbestand auf Dauer festgestellt. Das werde in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8.2.2007 (B 9b AY 1/06 R - BSGE 98, 116 = SozR 4-3520 § 2 Nr 1) bereits angedeutet und sei zu bejahen. Folge man dem nicht, sei jedenfalls die weitere Frage zu bejahen; denn Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid seien mehrdeutig. Vorsorglich werde der Zulassungsgrund der Divergenz gerügt; denn das LSG gehe in der angefochtenen Entscheidung nicht davon aus, dass aufgrund des Wortlauts des angefochtenen Bescheides seine Deutung als Dauerverwaltungsakt ausgeschlossen sei.

II

4

Die Beschwerden sind unzulässig, weil die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

6

Die Klägerinnen haben zwar zwei Rechtsfragen formuliert. Es kann dahinstehen, ob sich diese Fragen so, wie sie formuliert sind, nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen ernsthaft stellen ("grundsätzlich"), oder in Wahrheit nicht nur eine falsche Entscheidung im Einzelfall geltend gemacht wird. Jedenfalls ist weder die abstrakte Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit ausreichend dargelegt. Wie die Klägerinnen einräumen, ist die Auslegung eines Bescheides in erster Linie eine Sache des Einzelfalles. Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit beziehen sie sich auf die Rechtsprechung des mittlerweile nicht mehr zuständigen 9b-Senats des BSG (BSGE 98, 116 [BSG 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R] RdNr 14 = SozR 4-3520 § 2 Nr 1). Es fehlen aber Darlegungen zur Entwicklung dieser Rechtsprechung in der Folge. Um die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nachvollziehbar zu machen, hätte dargelegt werden müssen, dass bzw warum sich die formulierten Fragen zur Auslegung von Bescheiden (vgl dazu nur BSGE 101, 49 [BSG 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R] RdNr 11 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2) gleichwohl noch stellen. Insoweit fehlt es auch an der Darlegung der Klärungsfähigkeit; denn der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist nur bruchstückhaft wiedergegeben. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, Streitgegenstand und Sachverhalt selbst den Akten zu entnehmen und die Klärungsfähigkeit ohne genaueren Vortrag zu prüfen.

7

Soweit die Klägerinnen eine Divergenz behaupten, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz läge nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellt hätte; eine Abweichung wäre aber erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hätte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Klägerinnen formulieren insoweit keine tragenden abstrakten Rechtssätze, sondern beziehen sich nur auf die Argumentation des LSG im vorliegenden Einzelfall. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, eröffnet die Revision jedoch nicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

8

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]), ist den Klägerinnen auch keine PKH zu bewilligen; damit entfällt gleichzeitig die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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