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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 8 SO 46/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32083
Aktenzeichen: B 8 SO 46/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 12.11.2014 - AZ: L 4 SO 284/13

SG Gießen - AZ: S 18 SO 44/12

BSG, 19.11.2015 - B 8 SO 46/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 46/15 B

L 4 SO 284/13 (Hessisches LSG)

S 18 SO 44/12 (SG Gießen)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Landkreis Gießen,

Riversplatz 1 - 9, 35394 Gießen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung erster Instanz zurückgewiesen (Beschluss vom 12.11.2014).

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er trägt vor, das LSG stütze seine Entscheidung auf eine ohne Weiteres vorausgesetzte Anwendbarkeit des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei jedoch unter Geltung des SGB XII in Fällen wie dem vorliegenden streitig; zu entscheiden wäre, ob vorliegend nicht insbesondere die Anwendung des § 45 SGB X angezeigt wäre, weil der erste Änderungsbescheid einen Verwaltungsakt geändert habe, der ohne zeitliche Begrenzung erlassen worden, faktisch aber nur einen Monat wirksam gewesen sei. Zu berücksichtigen sei, dass die Aufhebungsvoraussetzungen des § 45 SGB X und des § 48 SGB X unterschiedlich seien. Grundsätzliche Bedeutung habe die Sache auch deshalb, weil entgegen § 44 SGB XII eine Bewilligung für 12 Monate hätte erfolgen müssen. Schließlich wäre zu entscheiden, ob die irreführende Bezeichnung "Bescheid über die Änderung laufender Leistungen" nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X verstoße. Der vorliegende Bescheid vom Februar sei ungeeignet, die Leistungen für den Folgemonat festzusetzen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei daher auch die Frage, ob eine solche Klärung nachträglich durch das LSG ausreichend sei.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine konkreten Rechtsfragen, sondern greift nur verschiedene verwaltungsverfahrensrechtliche Punkte aus der angegriffenen Entscheidung des LSG auf, die seines Erachtens auf fehlerhaften Rechtsansichten beruhten. Woraus sich eine (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit jeweils ergeben soll, legt er aber - zwangsläufig - nicht dar. Vor allem aber fehlt es völlig an den Darlegungen zur Klärungsfähigkeit denkbarer Fragen und zum Streitgegenstand. Aus dem klägerischen Vortrag wird weder erkennbar, welche Bescheide über welche Leistungen im Einzelnen im Streit sind, noch, welche Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen sich bei Beantwortung möglicher Rechtsfragen ergeben würden. Allein die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung vermag die Revision aber nicht zu eröffnen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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