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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 12 KR 110/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32115
Aktenzeichen: B 12 KR 110/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 14.07.2015 - AZ: L 5 KR 315/14

SG Landshut - AZ: S 4 KR 63/14

BSG, 19.11.2015 - B 12 KR 110/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 110/15 B

L 5 KR 315/14 (Bayerisches LSG)

S 4 KR 63/14 (SG Landshut)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.10.2015 - nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangen am 9.11.2015 - "sofortige Beschwerde" gegen das ihm am 8.10.2015 zugestellte Urteil des Bayerischen LSG vom 14.7.2015 eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am Montag, den 9.11.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Beck
Dr. Körner

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