Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.09.2014, Az.: B 14 AS 38/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23195
Aktenzeichen: B 14 AS 38/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 09.12.2013 - AZ: L 7 AS 575/11

SG München - AZ: S 42 AS 1513/09

SG Augsburg - AZ: S 6 AS 1223/10

BSG, 19.09.2014 - B 14 AS 38/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 38/14 B

L 7 AS 575/11 (Bayerisches LSG)

S 42 AS 1513/09 (SG München)

S 6 AS 1223/10 (SG Augsburg)

..............................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Kaufbeuren,

Gewerbestraße 46 f, 87600 Kaufbeuren,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R H aus M beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit am 11.2.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 10.2.2014 hat die Klägerin selbst gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG), ihr zugestellt am 23.1.2014, Beschwerde eingelegt sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt R H aus M beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier nach dem Akteninhalt streitigen Fragen, einer Aufhebung und Erstattung der Klägerin zuvor bewilligter Leistungen wegen Zuflusses einer einmaligen Einnahme durch den Beklagten sowie einer von der Klägerin vorgetragenen Treuhandabrede hinsichtlich dieser Einnahme, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Vielmehr liegt sowohl zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen als Einkommen iS des § 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als auch zu den Anforderungen an eine rechtlich beachtliche Treuhandabrede bereits eine ständige Rechtsprechung des BSG vor, die das LSG aufgeführt hat.

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass die Klägerin einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).

7

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.