Beschl. v. 19.08.2015, Az.: B 11 AL 57/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 11.06.2015 - AZ: L 9 AL 323/13
SG Münster - AZ: S 5 AL 147/12
BSG, 19.08.2015 - B 11 AL 57/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 57/15 B
L 9 AL 323/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 5 AL 147/12 (SG Münster)
.................................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Im Streit ist die Förderung einer Umschulung bzw Weiterbildung des Klägers zum Steuerberater bzw Bilanzbuchhalter im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
Der Kläger hat persönlich mit einem an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben vom 16.7.2015, das an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 20.7.2015 eingegangen ist, neben einem an das LSG gerichteten Befangenheitsgesuch "Rechtsmittel aller Art - bekannt oder unbekannt - Berufung etc." eingelegt, die der Senat nach Belehrung vom 24.7.2015 und Wiederholung der Eingabe am 6.8.2015 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.6.2015 wertet.
Die Beschwerde ist unzulässig - nur darüber hat der Senat zu befinden. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben vom 24.7.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Mutschler
Söhngen
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