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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.08.2015, Az.: B 11 AL 57/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24767
Aktenzeichen: B 11 AL 57/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 11.06.2015 - AZ: L 9 AL 323/13

SG Münster - AZ: S 5 AL 147/12

BSG, 19.08.2015 - B 11 AL 57/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 57/15 B

L 9 AL 323/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 5 AL 147/12 (SG Münster)

.................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Im Streit ist die Förderung einer Umschulung bzw Weiterbildung des Klägers zum Steuerberater bzw Bilanzbuchhalter im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.

2

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben vom 16.7.2015, das an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 20.7.2015 eingegangen ist, neben einem an das LSG gerichteten Befangenheitsgesuch "Rechtsmittel aller Art - bekannt oder unbekannt - Berufung etc." eingelegt, die der Senat nach Belehrung vom 24.7.2015 und Wiederholung der Eingabe am 6.8.2015 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.6.2015 wertet.

3

Die Beschwerde ist unzulässig - nur darüber hat der Senat zu befinden. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben vom 24.7.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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