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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: B 8 SO 6/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19998
Aktenzeichen: B 8 SO 6/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - L 8 SO 315/14 B ER - 24.03.2015

SG München - AZ: S 48 SO 625/14 ER

BSG, 19.05.2015 - B 8 SO 6/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 6/15 BH

L 8 SO 315/14 B ER (Bayerisches LSG)

S 48 SO 625/14 ER (SG München)

........................................,

Antragsteller,

gegen

Stadt München,

Orleansplatz 11, 81667 München,

Antragsgegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. März 2015 - L 8 SO 315/14 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) München vom 14.11.2014 (Sozialhilfe im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 24.3.2015). Im Beschluss des LSG wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar ist. Der Antragsteller hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 4.4.2015 "PKH-Antrag für Nichtzulassungsbeschwerde" und "Beiordnung eines Fachanwaltes für Sozialrecht" für dieses Verfahren gestellt.

2

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Die Entscheidung des LSG ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Der Antragsteller kann auch nicht im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg geltend machen, das LSG habe zu Unrecht die Beschwerde gegen den Beschluss des SG als unzulässig verworfen, weil sich eine Nichtzulassungsbeschwerde - soweit hier einschlägig - nur gegen ein Urteil des LSG (§§ 160, 160a SGG) oder gegen eine einem Urteil gesetzlich gleichgestellte Entscheidung richten kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Antragsteller steht deshalb auch PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) nicht zu; damit entfällt auch die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (§ 121 ZPO).

Eicher
Krauß
Siefert

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