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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: B 8 SO 14/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17737
Aktenzeichen: B 8 SO 14/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - L 15 SO 85/15 B PKH - 02.04.2015

SG Berlin - AZ: S 47 SO 2941/14

BSG, 19.05.2015 - B 8 SO 14/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 14/15 S

L 15 SO 85/15 B PKH (LSG Berlin-Brandenburg)

S 47 SO 2941/14 (SG Berlin)

.............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Berlin,

Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsmittelverfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2.2.2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe [PKH]) als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss vom 2.4.2015). Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 4.5.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) "Revision und Berufung oder alle anderen Nichtzulassung" eingelegt; außerdem hat er beantragt, ihm PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, weder mit der Revision noch mit irgendeiner Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Dem Kläger steht deshalb auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung). Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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