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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: B 12 R 48/14 B
Versicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung; Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage und Alternativbegründung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18750
Aktenzeichen: B 12 R 48/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 18.06.2014 - AZ: L 8 R 5/13

BSG, 19.05.2015 - B 12 R 48/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.

2. Zur Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Frage muss dargestellt werden, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist.

3. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 48/14 B

L 8 R 5/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 36 R 1009/11 (SG Köln)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ...........................,

2. BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

3. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

4. BARMER GEK - Pflegekasse,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................ .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer für die Beigeladene zu 1. - eine GmbH - aufgrund Beschäftigung seit dem 1.10.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.6.2014 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat trotz der umfangreichen Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 13.2.2014 auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

5

1. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

6

Der Kläger führt auf Seite 12 der Beschwerdebegründung aus, das LSG habe "darauf gepocht" und "in den Urteilsgründen rechtstragend behauptet", sowohl seine steuerliche Einordnung, als auch der Umstand, dass er keine Betriebsstätte habe, spreche für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dies stehe im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 12/89). Der Kläger führt anschließend aus dieser Entscheidung in Zitatform aus: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist eine GmbH als juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit selbst Unternehmerin ihres Betriebes; ein Mitgesellschafter kann nicht ihr Mitunternehmer sein." Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft sei die Rechtsform, unter der das Unternehmen betrieben wird, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art, auch aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin von ausschlaggebender Bedeutung (Hinweis auf BSGE 45, 279, 281 [BSG 26.01.1978 - 2 RU 90/77] = SozR 2200 § 723 Nr 4; BSGE 42, 1, 3 [BSG 30.04.1976 - 8 RU 78/75] = SozR 1500 § 161 Nr 6, SozR 2200 § 723 Nr 1). Anschließend verweist der Kläger auf die gesetzliche Definition einer Betriebsstätte in § 12 Abgabenordnung. Sodann wiederholt er seine in den Vorinstanzen vorgetragene Begründung, warum die schriftlich umfangreiche Abfassung des Geschäftsführervertrages, die steuerliche Einordnung des Gehaltes, die Festlegung eines monatlichen Gehaltes, die gedeckelte Tantieme, der bezahlte jährliche Erholungsurlaub und die Fortzahlung der Geschäftsführerbezüge im Krankheitsfall gar keine Entscheidungskriterien seien und folglich auch keine Indizwirkung entfalten könnten.

7

Die Beschwerdebegründung genügt schon deshalb nicht den Zulässigkeitsanforderungen nach § 160a Abs 2 S 3 SGG, weil der Kläger entgegen den daraus abzuleitenden Anforderungen weder dem Berufungsurteil noch dem in Bezug genommenen Urteilen des BSG abstrakte, die Entscheidung tragende Rechtssätze entnimmt. Soweit er zum Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nach der RVO ergangene Urteile des BSG heranzieht, befasst er sich bereits nicht hinreichend mit den Besonderheiten des im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung verwendeten Begriffs des "Unternehmens/Unternehmers" (vgl heute ua § 2 Abs 1 Nr 5, § 150 Abs 1 S 1 SGB VII) im Vergleich zu dessen Verwendung in anderen Bereichen des Rechts- und Wirtschaftslebens. Demzufolge fehlt es in der Beschwerdebegründung auch an der erforderlichen Darlegung, dass die vom Kläger herangezogenen abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätze überhaupt denselben Gegenstand betreffen. Im Übrigen macht der Kläger in seinem umfangreichen Vorbringen im Kern wiederholt lediglich die vermeintliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

8

2. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

9

Der Kläger wirft ab Seite 19 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:

"1. Kann mit der Begründung, dass bei einem GmbH-Geschäftsführer das Weisungsrecht des Arbeitgebers von vornherein eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist, ohne Begründung die gegen eine abhängige Beschäftigung eines Geschäftsführers sprechenden Umstände übergangen werden und zwar nicht nur in Bezug auf fehlenden Regelungen zur Arbeitszeit und dem nur eingeschränkten Einsatz der Arbeitskraft?"

"2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein wirksamer Stimmbindungsvertrag im Sinne des Sozialrechts vorliegt?"

"3. Welche rechtliche Tragweite hat ein gesellschaftsrechtliches Sonderrecht auf Geschäftsführung? Welche rechtliche Tragweite hat ein gesellschaftsrechtliches Sonderrecht auf einen Geschäftsführervertrag?"

"4. Kann ein Geschäftsführer nur dann nach seinem Willen schalten und walten, wenn sich seine Befugnis auf das gesamte Unternehmen bezieht, oder ist es ausreichend, wenn sich das gesellschaftsrechtliche Recht frei schalten und walten zu können auf den fachlichen Geschäftsführungsbereich bezieht?"

"5. Spricht die Geschäftsführungsordnung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis?"

10

a) Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn der Kläger hat schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts aus einem Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 mwN).

11

b) Weiterhin genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne, konkrete Sachverhaltskonstellationen noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Trotz des großen Umfangs der Beschwerdebegründung setzt sich der Kläger mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, auch im Fall des GesellschafterGeschäftsführers (vgl ua aus neuerer Zeit BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R) nicht hinreichend auseinander, obwohl das LSG auf die Rechtsprechung des BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl Seite 14 f des Urteils). Er beschränkt sich darauf, frühere Urteile des BSG von vornherein als "nicht tragend" bzw als "nicht einschlägig" zu bewerten, ohne der Frage nachzugehen, inwieweit sich aus den dort aufgestellten Grundsätzen Rückschlüsse im Hinblick auf die von ihm gestellten Fragen ergeben können. Soweit er darauf hinweist, dass zu der "Problematik" eine Revision beim BSG anhängig sei (B 12 KR 13/14 R), unterlässt er jedwede inhaltliche Auseinandersetzung mit dem dortigen Streitgegenstand und der von ihm angeführten Berufungsentscheidung (Hessisches LSG Urteil vom 15.5.2014 - L 1 KR 235/13 - DStR 2014, 1840; Revision anhängig BSG - B 12 KR 10/14 R). Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil es dort um einen Stimmbindungsvertrag zwischen Eheleuten geht. Im Übrigen macht der Kläger umfangreiche Ausführungen zur zivil- und steuerrechtlichen Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur, ohne der naheliegenden Frage nachzugehen, ob und inwieweit die dortigen Grundsätze und Ansichten auf die vorliegende sozialrechtliche Fragestellung übertragbar sind.

12

c) Schließlich fehlt es in der Beschwerdebegründung an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage. Hierzu hätte der Kläger insbesondere darstellen müssen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfene Frage entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer, aaO, RdNr 9f mwN) - auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Dies erkennt der Kläger im Rahmen der bei einigen seiner Fragen vorgenommenen Darlegung der Klärungsfähigkeit nur im Grundsatz an. Er beschränkt sich zum Nachweis der Klärungsfähigkeit dort aber auf die bloße Behauptung, "Bei Berücksichtigung obiger Punkte ist die Gesamtabwägung eine ganz andere." (vgl Seite 21 der Beschwerdebegründung). Weil das LSG sein Ergebnis aber auf ein Gesamtbild der Tätigkeit unter Würdigung verschiedener Indizien gründet (vgl Seite 13, 15 des LSG-Urteils), hätte der Kläger alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und näher darlegen müssen, dass sich durch die von ihm favorisierte Beantwortung der formulierten Fragen das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu seinen (des Klägers) Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung nicht mehr angenommen werden könnte. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

13

Im Kern hinterfragt der Kläger wiederum nur die Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Einzelfall und stellt den Rechtsansichten des LSG seine hiervon abweichenden eigenen Rechtsansichten gegenüber. Hierdurch wird aber die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen nach § 160 Abs 2 Nr 1, § 160a Abs 2 S 3 SGG entsprechenden Weise dargelegt.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Beck
Dr. Körner

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