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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: B 11 AL 33/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17738
Aktenzeichen: B 11 AL 33/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 26.02.2015 - AZ: L 9 AL 68/14

SG Köln - AZ: S 15 AL 770/11

BSG, 19.05.2015 - B 11 AL 33/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 33/15 B

L 9 AL 68/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 15 AL 770/11 (SG Köln)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Feststellung rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit von ihm gestellten Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

2

Der Kläger hat durch seinen bevollmächtigten Vater mit einem an das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen gerichteten Schreiben vom 29.4.2015 Beschwerde gegen das ihm am 2.4.2015 zugestellte Urteil des LSG vom 26.2.2015 eingelegt, die an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 7.5.2015 eingegangen ist. Diese Beschwerde kann nur als solche gegen die Nichtzulassung der Revision verstanden werden, weil sie das einzig statthafte Rechtsmittel ist.

3

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 4.5.2015, eingelegt worden. Auf diese Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die Beschwerde entspricht zudem nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie ist nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden. Der Vater des Klägers kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.

4

Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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