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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.05.2015, Az.: B 10 ÜG 8/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18076
Aktenzeichen: B 10 ÜG 8/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 20.03.2015 - AZ: B 10 ÜG 12/15 S

LSG Nordrhein-Westfalen - 17.01.2015 - AZ: L 11 SF 536/14 EK AL

BSG, 19.05.2015 - B 10 ÜG 8/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 8/15 B

B 10 ÜG 12/15 S (BSG)

L 11 SF 536/14 EK AL (LSG Nordrhein-Westfalen)

.......................................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch ...................................................................,

Zweigertstraße 54, 45130 Essen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. März 2015 - B 10 ÜG 12/15 S - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2015 mit Beschluss vom 20.3.2015 - B 10 ÜG 12/15 S - als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 4.5.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 30.4.2015 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20.3.2015 ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des BSG weder Einspruch noch Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vor (vgl § 172 SGG).

3

Eine Rechtsbeschwerde, wie sie die Zivilprozessordnung oder das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, ist in der Sozialgerichtsbarkeit nur für die nach § 202 S 3 SGG genannten Streitigkeiten vorgesehen (Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 202 RdNr 59), zu denen das vorliegende Verfahren nicht gehört.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).

5

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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