Beschl. v. 19.05.2015, Az.: B 10 ÜG 8/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
BSG - 20.03.2015 - AZ: B 10 ÜG 12/15 S
LSG Nordrhein-Westfalen - 17.01.2015 - AZ: L 11 SF 536/14 EK AL
BSG, 19.05.2015 - B 10 ÜG 8/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 10 ÜG 8/15 B
B 10 ÜG 12/15 S (BSG)
L 11 SF 536/14 EK AL (LSG Nordrhein-Westfalen)
.......................................................................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch ...................................................................,
Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. März 2015 - B 10 ÜG 12/15 S - wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2015 mit Beschluss vom 20.3.2015 - B 10 ÜG 12/15 S - als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 4.5.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 30.4.2015 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20.3.2015 ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des BSG weder Einspruch noch Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vor (vgl § 172 SGG).
Eine Rechtsbeschwerde, wie sie die Zivilprozessordnung oder das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, ist in der Sozialgerichtsbarkeit nur für die nach § 202 S 3 SGG genannten Streitigkeiten vorgesehen (Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 202 RdNr 59), zu denen das vorliegende Verfahren nicht gehört.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl
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