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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2016, Az.: B 8 SO 2/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11562
Aktenzeichen: B 8 SO 2/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.01.2016 - AZ: L 2 SO 5044/15 NZB

SG Karlsruhe - AZ: S 4 SO 2138/15

BSG, 19.02.2016 - B 8 SO 2/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 2/16 S

L 2 SO 5044/15 NZB (LSG Baden-Württemberg)

S 4 SO 2138/15 (SG Karlsruhe)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Landkreis Rastatt,

Am Schlossplatz 5, 76437 Rastatt,

Beklagter.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. D., A., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.11.2015 zurückgewiesen (Beschluss vom 18.1.2016). Mit einem am 15.2.2016 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 12.2.2016 hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. D. für ein Verfahren gegen diesen Beschluss zu bewilligen.

2

Dem Kläger steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 114 Zivilprozessordnung). Ein Rechtsmittel des Klägers wäre unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 18.1.2016 ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar, worauf auch in diesem Beschluss hingewiesen ist.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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