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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.02.2015, Az.: B 5 R 2/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12176
Aktenzeichen: B 5 R 2/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 12.12.2014 - AZ: L 4 R 801/14

SG Münster - AZ: S 17 R 278/13

BSG, 19.02.2015 - B 5 R 2/15 BH

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 12.12.2014 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Um das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss durchzuführen, hat die Klägerin beim BSG beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

3

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den von der Klägerin angegriffenen Beschluss auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

7

Zu den Leistungsvoraussetzungen der hier streitigen Rente wegen Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 SGB VI besteht bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (vgl dazu Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand: April 2010, laufende Kommentierung zu §§ 43, 240 SGB VI und die Nachweise im Ablegeordner zu §§ 43, 44 SGB VI).

8

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

9

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein derartiger Beweisantrag, den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) übergangen haben könnte, ist hier nicht ersichtlich. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensmängel zu erkennen. Insbesondere ist die Klägerin zu der Absicht des LSG, die Berufung unter den Voraussetzungen des § 153 Abs 4 S 1 SGG durch Beschluss zurückzuweisen, ordnungsgemäß gehört worden (vgl § 153 Abs 4 S 2 SGG; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 19).

10

Da der Klägerin PKH nicht zu bewilligen war, hat sie nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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