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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.01.2016, Az.: B 9 SB 63/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11256
Aktenzeichen: B 9 SB 63/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 18.08.2015 - AZ: L 3 SB 21/15

SG Würzburg - AZ: S 14 SB 380/14

BSG, 19.01.2016 - B 9 SB 63/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 63/15 B

L 3 SB 21/15 (Bayerisches LSG)

S 14 SB 380/14 (SG Würzburg)

.........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug des Merkzeichens aG.

2

Im Jahr 2009 erkannte der Beklagte dem Kläger ua das Merkzeichen aG zu (Bescheid vom 14.12.2009). Bei einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Würzburg am 12.4.2013 fiel dem Bevollmächtigten des Beklagten aber das relativ gute Gehvermögen des Klägers auf, der zu diesem Zeitpunkt einen normalen Gehstock benutzte. Der Beklagte führte daraufhin ein Nachprüfungsverfahren durch und entzog dem Kläger das Merkzeichen aG wieder (Bescheid vom 16.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2014).

3

Die vom Kläger dagegen erhobene Klage ist ebenso erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 21.1.2015) wie seine Berufung. Das Bayerische LSG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.8.2015).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, mit der er als Verfahrensmangel rügt, das LSG sei seinem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

7

Schon an einem solchen ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt es hier. Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG können nicht zur Zulassung der Revision führen, auch wenn sie in die Gestalt einer Sachaufklärungsrüge gekleidet sind. Der Beweisantrag des Klägers bezieht sich nicht auf eine bisher nicht berücksichtigte Gesundheitsstörung und deren eventuelle zusätzlichen Auswirkungen auf die streitbefangene Zuerkennung des Merkzeichens aG. Er zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, den Einfluss der bereits festgestellten Gesundheitsstörungen anders zu beurteilen als der gerichtlich bestellte Sachverständige. Damit hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Tatsache unter Beweis gestellt und somit auch keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt. Die von ihm beantragte Begutachtung sollte vielmehr lediglich dazu dienen, die Schlussfolgerungen infrage zu stellen, die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts aus den vorliegenden Befunden gezogen hatte. Daher stellt sich die angebliche Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 Alt 1 SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger sich gegen die Schlussfolgerungen wendet, welche der vom Gericht bestellte Sachverständige und mit ihm das Gericht aus dem Befundbericht des Schmerztherapiezentrums Bad Mergentheim vom 17.10.2013 gezogen haben. Das LSG hat in freier Beweiswürdigung die darin enthaltene Angabe, die Gehstrecke des Klägers habe sich von 50 auf ca 500 Meter gesteigert, als zutreffend akzeptiert. Diese Beweiswürdigung bindet den Senat, da der Kläger dagegen keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben hat. Insbesondere hat er keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt, der den von ihm für falsch gehaltenen Befundbericht zum Beweisthema gemacht hätte. Insgesamt kann der Kläger daher mit seiner Behauptung, das vom LSG eingeholte Gutachten beruhe auf falschen tatsächlichen Voraussetzungen, nicht durchdringen. Umso weniger kann er mit dieser Behauptung das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens begründen (vgl dazu allgemein Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 103 RdNr 11 b mwN).

8

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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