Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2015, Az.: B 4 AS 632/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34652
Aktenzeichen: B 4 AS 632/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 01.10.2015 - AZ: L 9 AS 2604/15

SG Karlsruhe - AZ: S 10 AS 4255/14

BSG, 18.12.2015 - B 4 AS 632/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 632/15 B

L 9 AS 2604/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 10 AS 4255/14 (SG Karlsruhe)

...................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Pforzheim - Jobcenter,

Blumenhof 4, 75175 Pforzheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2015 - L 9 AS 2604/15 - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit seines Alg II-Bezugs in den Jahren 2011 bis 2014. Das SG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.5.2015). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 1.10.2015). Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 28.10.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 5.10.2015 zugestellte Urteil. Es sei nicht in seinem Sinne. Zudem hat er am 11.12.2015 die Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde beantragt.

2

Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann nicht entsprochen werden. Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat das erforderliche Erklärungsformular erst am 11.12.2015 und damit nach Ablauf der am 5.11.2015 abgelaufenen einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO) vorgelegt.

3

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Übrigen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG. Diese ist jedoch unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

4

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.