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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 9 V 55/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31072
Aktenzeichen: B 9 V 55/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 26.09.2014 - AZ: L 13 VK 12/14

SG Düsseldorf - AZ: S 1 VK 5/14

BSG, 18.12.2014 - B 9 V 55/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 55/14 B

L 13 VK 12/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 1 VK 5/14 (SG Düsseldorf)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landschaftsverband Rheinland - Dezernat 7 - Soziales/Integration,

Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger Bestattungsgeld nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen einer tödlichen Kopfverletzung mit Schlaganfall, die sein Vater während der Reparatur einer Kühlanlage 1991 in Taschkent erlitten haben soll. Das Begehren war bei dem Beklagten, dem SG und LSG ohne Erfolg (Urteil vom 26.9.2014).

2

Gegen das ihm am 14.11.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem eigenhändigen Schriftsatz vom 14.11.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der in der Wahrnehmung seiner sozialrechtlichen Angelegenheiten nicht ungeübte Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Dass er selbst zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die nicht formgerechte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG unzulässig.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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