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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 5 R 42/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30195
Aktenzeichen: B 5 R 42/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 12.03.2014 - AZ: L 1 R 475/13 B ER

SG Halle - AZ: S 8 R 819/10 ER

BSG, 18.12.2014 - B 5 R 42/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 42/14 S

L 1 R 475/13 B ER (LSG Sachsen-Anhalt)

S 8 R 819/10 ER (SG Halle)

...........................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Bevollmächtigter: ..............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch die Richterin Dr. G ü n n i k e r als Vorsitzende sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. März 2014 - L 1 R 475/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 12.3.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Halle (S 8 R 819/10 ER) vom 13.11.2013, mit dem ein Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

2

Die Antragstellerin hat mit einem von ihrem Bevollmächtigten verfassten Schreiben vom 27.11.2014 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde ("Antrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit") zum BSG eingelegt.

3

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf zum BSG vorgesehen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.

4

Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG); auch dieses Erfordernis hat die Antragstellerin nicht beachtet.

5

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Günniker
Dr. Koloczek
Karmanski

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