Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 5 R 42/14 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen-Anhalt - 12.03.2014 - AZ: L 1 R 475/13 B ER
SG Halle - AZ: S 8 R 819/10 ER
BSG, 18.12.2014 - B 5 R 42/14 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 42/14 S
L 1 R 475/13 B ER (LSG Sachsen-Anhalt)
S 8 R 819/10 ER (SG Halle)
...........................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Bevollmächtigter: ..............................................,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch die Richterin Dr. G ü n n i k e r als Vorsitzende sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. März 2014 - L 1 R 475/13 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 12.3.2014 hat das LSG Sachsen-Anhalt die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG Halle (S 8 R 819/10 ER) vom 13.11.2013, mit dem ein Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt worden war, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat mit einem von ihrem Bevollmächtigten verfassten Schreiben vom 27.11.2014 gegen den vorstehend bezeichneten Beschluss des LSG sinngemäß Beschwerde ("Antrag zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit") zum BSG eingelegt.
Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf zum BSG vorgesehen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.
Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG); auch dieses Erfordernis hat die Antragstellerin nicht beachtet.
Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Günniker
Dr. Koloczek
Karmanski
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