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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 2 U 270/14 B
Wiedereinsetzung für eine Nichtzulassungsbeschwerde; Einlegung der Beschwerde bei dem richtigen Gericht; Richtige postalische Adresse
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 31069
Aktenzeichen: B 2 U 270/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 31.07.2014 - AZ: L 3 U 122/14

SG München - AZ: S 23 U 668/12

Rechtsgrundlage:

§ 67 Abs. 1 SGG

BSG, 18.12.2014 - B 2 U 270/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich möglich; nach § 67 Abs. 1 SGG setzt eine Wiedereinsetzung jedoch voraus, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten und er die Wiedereinsetzung beantragt.

2. Der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird und muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Gerichts, überprüfen.

3. Lediglich hinsichtlich der Ergänzung des Schriftsatzes um die richtige postalischen Adresse darf er sich auf sein geschultes und erfahrenes Personal verlassen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 270/14 B

L 3 U 122/14 (Bayerisches LSG)

S 23 U 668/12 (SG München)

...................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Unfallkasse des Bundes,

Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat am 21.11.2014 beim BSG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 15.10.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 31.7.2014 eingelegt und beantragt, im wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führt er ua aus, sein Prozessbevollmächtigter habe den Entwurf des Schriftsatzes vom 17.11.2014, mit dem dieser Beschwerde bei dem BSG eingelegt hat, per Diktat mit Spracherkennungssoftware erstellt und ergänzend "vorab per Telefax" und "Bundessozialgericht" eingegeben. Die weiteren Adressdaten und die Telefaxnummer habe dieser seiner sonst stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen, die seit vier Jahren der Kanzlei angehöre und dort ausgebildet worden sei. Diese habe den Schriftsatz versehentlich hinsichtlich der Angabe "Bundessozialgericht" um München und um die Adresse des Bayerischen LSG sowie dessen Telefaxnummer ergänzt. Bei der Unterzeichnung des Schriftsatzes sei zwar dessen Inhalt von seinem Prozessbevollmächtigten gelesen, nicht jedoch die Adresse überprüft worden. Der Schriftsatz vom 17.11.2014 sei dann an diesem Tag versehentlich an das Bayerische LSG gefaxt worden. Die Falschadressierung sei am 21.11.2014 anlässlich der Übersendung von Prozesskostenhilfeunterlagen bemerkt worden.

2

Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Seine Beschwerde hat er mit Schriftsatz vom 15.12.2014 begründet.

II

3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist mangels fristgemäßer Einlegung unzulässig. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist mangels Erfolgsaussichten unbegründet.

4

1. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren. Zwar ist eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich möglich (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 7). Nach § 67 Abs 1 SGG setzt eine Wiedereinsetzung jedoch voraus, dass jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, und er die Wiedereinsetzung beantragt. Nach § 67 Abs 2 Satz 2 SGG sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen.

5

Vorliegend hat der Kläger durch seinen Antrag und die zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht überwiegend wahrscheinlich gemacht, dass er oder sein Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen muss, ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte trägt die persönliche Verantwortung dafür, dass das Rechtsmittel bei dem richtigen Gericht eingelegt wird, und muss daher die Rechtsmittelschrift vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Gerichts, überprüfen. Lediglich hinsichtlich der Ergänzung des Schriftsatzes um die richtige postalischen Adresse darf er sich auf sein geschultes und erfahrenes Personal verlassen (vgl BGH vom 4.4.2000 - VI ZR 309/99 - BRAK-Mitt 2000, 287; BFH vom 8.9.2011 - VIII R 29/09 - juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 67 RdNr 9k). Es kann hier dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte bei der von ihm geschilderten Verfahrensweise grundsätzlich verpflichtet war, die von der Rechtsanwaltsfachangestellten ergänzten Angaben hinsichtlich zutreffender Adresse und Telefaxnummer des BSG zu überprüfen. Jedenfalls traf ihn hier diese Pflicht. Bei Unterzeichnung des Schriftsatzes hatte er die zutreffende Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts zu kontrollieren. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen. Hätte er die Angabe des Rechtsmittelgerichts hinreichend sorgfältig geprüft, hätte ihm auffallen müssen, dass die Bezeichnung "Bundessozialgericht München" lautete. Dies hätte er zum Anlass nehmen müssen, auch die Adressierung und die Telefaxnummer zu überprüfen und die zutreffende Adressierung und Angabe der Telefaxnummer zu veranlassen. Dann hätte durch Übersendung des Schriftsatzes vom 17.11.2014 an die zutreffende Telefaxnummer des BSG die Beschwerdefrist gewahrt werden können.

6

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Das Urteil wurde dem Kläger am 15.10.2014 zugestellt. Damit lief die Frist zur Einlegung mit Ablauf des 17.11.2014, eines Montags, ab. Da die Beschwerde erst am 21.11.2014 bei dem BSG einging, ist sie nicht fristgerecht eingelegt worden.

7

Da die Beschwerde unzulässig ist, ist sie ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).

8

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist unbegründet. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt wurde und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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