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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 2 U 10/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30193
Aktenzeichen: B 2 U 10/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 6 U 3705/14 ER-B - 06.11.2014

SG Ulm - AZ: S 9 U 1234/14 ER

BSG, 18.12.2014 - B 2 U 10/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 10/14 S

L 6 U 3705/14 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 9 U 1234/14 ER (SG Ulm)

.........................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender - sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 6.11.2014 hat das LSG Baden-Württemberg die Beschwerde gegen den den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnenden Beschluss des SG Ulm vom 31.7.2014 (S 9 U 1234/14 ER) als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 4.12.2014 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig erhoben. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und in § 17a Abs 4 Satz 4 GVG (Rechtswegbeschwerde) - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Überdies können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Auch dieses Erfordernis hat die Antragstellerin nicht beachtet.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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