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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2014, Az.: B 14 AS 315/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30196
Aktenzeichen: B 14 AS 315/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 17.10.2014 - AZ: L 7 AS 274/14

SG Frankfurt/Main - AZ: S 5 AS 650/13

BSG, 18.12.2014 - B 14 AS 315/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 315/14 B

L 7 AS 274/14 (Hessisches LSG)

S 5 AS 650/13 (SG Frankfurt am Main)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Frankfurt am Main,

Baseler Straße 35 - 37, 60329 Frankfurt am Main,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Kläger selbst hat mit Telefax vom 14.11.2014 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 24.10.2014 zugestellten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 17.10.2014 eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 24.11.2014, endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt.

3

Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundessozialgericht (BSG) einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Anwaltszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie der Senat mit Schreiben vom 17.11.2014 ausdrücklich hingewiesen.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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