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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 8 SO 75/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31588
Aktenzeichen: B 8 SO 75/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 18.06.2015 - AZ: L 23 SO 266/13

SG Berlin - AZ: S 212 SO 50/12

BSG, 18.11.2015 - B 8 SO 75/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 75/15 B

L 23 SO 266/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 212 SO 50/12 (SG Berlin)

.....................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Land Berlin,

Müllerstraße 146/147, 13353 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist ein Anspruch des klagenden ambulanten Pflegedienstes auf (im Wege der Sonderrechtsnachfolge nach § 19 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - [SGB XII] übergegangene) Sozialhilfeleistungen. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.8.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 18.6.2015).

2

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt einen Verfahrensmangel. Grundsätzlich bedeutsam sei, ob § 19 Abs 6 SGB XII bei verfassungskonformer Auslegung auch auf Leistungen von ambulanten Pflegediensten anwendbar sei, sodass auch diese Sonderrechtsnachfolger werden könnten. Die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13.7.2010 - B 8 SO 13/09 R, vom 20.9.2012 - B 8 SO 20/11 R - und vom 2.2.2012 - B 8 SO 15/10 R) sei von der gesellschaftlichen Realität überholt, die Rechtsfrage also erneut klärungsbedürftig geworden. Leistungen der ambulanten Pflege seien mittlerweile mindestens ebenso kostenintensiv wie die stationärer Einrichtungen; Letztere würden sogar monatlich im Voraus, nicht wie die ambulanten Dienste nachträglich, abrechnen. Deshalb könne den ambulanten Diensten ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen, wenn der Hilfebedürftige vor der Bescheiderteilung über die Leistungsbewilligung versterbe. Die Entscheidung des LSG leide zudem an einem Verfahrensmangel; zu Unrecht habe es nicht über den zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrag entschieden, obwohl dieser nur als Minus zum Hauptantrag zu verstehen sei.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn es fehlt bereits an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, denn es fehlt bereits an der Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Klägerin hätte zur Darlegung der Klärungsfähigkeit den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob ihr der behauptete Anspruch zustehen kann. Der Vortrag der Klägerin erschöpft sich jedoch in dem Verweis auf die Ausführungen im Tatbestand des LSG-Urteils. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sich den maßgeblichen Sachverhalt selbst aus den Akten herauszusuchen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN).

6

Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage - bei unveränderter Gesetzeslage - angesichts der von der Klägerin zitierten ständigen Senatsrechtsprechung erneut klärungsbedürftig sein soll; allein der Hinweis auf die "gesellschaftliche Realität" vermag dies angesichts der Bindung des Gerichts an Recht und Gesetz nicht zu begründen; sozialpolitische Entscheidungen hat der Gesetzgeber selbst zu treffen. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sein sollte, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sei, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

7

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht; denn die Klägerin trägt bereits nicht vor, worauf der Hilfsantrag zielt. Es fehlt mithin an der schlüssigen Darlegung des behaupteten Verfahrensmangels (Prozessurteil statt Sachurteil).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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