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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 5 R 28/15 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34044
Aktenzeichen: B 5 R 28/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 18.09.2015 - AZ: L 14 R 488/15

SG Duisburg - AZ: S 53 R 572/15

BSG, 18.11.2015 - B 5 R 28/15 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 28/15 R

L 14 R 488/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 53 R 572/15 (SG Duisburg)

.........................................................,

Klägerin und Revisionsklägerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Revisionsbeklagte.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 2.10.2015, beim BSG eingegangen am 6.10.2015, sowie ergänzendem Schreiben vom 4.11.2015 Revision gegen den Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.9.2015 eingelegt.

2

Die Revision gegen den Beschluss des LSG vom 18.9.2015 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG nach einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 4 S 1 SGG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Auf die Nichtstatthaftigkeit der Revision ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbeschlusses ausdrücklich hingewiesen worden; danach konnte als Rechtsmittel zum BSG allein eine Nichtzulassungsbeschwerde und diese wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden. Die Rechtsmittelfrist lief im vorliegenden Fall am 26.10.2015 ab.

3

Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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