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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 5 RS 25/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31931
Aktenzeichen: B 5 RS 25/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 25.03.2015 - AZ: L 3 R 504/12

SG Nordhausen - AZ: S 5 R 3351/10

BSG, 18.11.2015 - B 5 RS 25/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 25/15 B

L 3 R 504/12 (Thüringer LSG)

S 5 R 3351/10 (SG Nordhausen)

.............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 25.3.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.10.1969 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).

7

Der Kläger misst den Fragen grundsätzliche Bedeutung bei,

1. "ob ein Eintrag im Handelsregister am 29.06.1990 grundsätzlich beachtlich ist, wenn offensichtlich ist, dass die Eintragung nichtig ist, da zum Zeitpunkt der Eintragung am 29.06.1990 kein Gesellschaftervertrag vorlag und dieser erst mit Eintragung vom 10.09.1990 vorlag, aber ohne Datumsangabe",

Und

2. "ob ein nach Aktenlage offensichtlich nichtiger Eintrag im Handelsregister zur Grundlage gemacht werden kann und seitens des Gerichts hier sich darauf berufen werden kann, dass das Handelsregister einen öffentlichen Glauben genieße".

8

Ferner weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass sich (im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des VEB E.) eine weitere grundsätzliche Frage stelle, "die die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zulässt".

9

Mit diesen Formulierungen wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

10

Darüber hinaus legt der Kläger weder die Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problemkreise (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN) noch deren Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit dar. Ob eine aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist, kann jeweils nur auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen beurteilt werden, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl § 163 SGG). Welche Tatsachen das LSG festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung jedoch nicht an. Soweit sie eine Sachverhaltsdarstellung enthält, ist ihr nicht zu entnehmen, ob es sich hierbei um Ausführungen des LSG handelt.

11

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

12

Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG).

13

Hierzu trägt er vor, das LSG hätte von Amts wegen Ermittlungen zur Nichtigkeit der am 29.6.1990 erfolgten Eintragung der E. GmbH ins Handelsregister anstellen und dabei insbesondere die Handelsregister-Akten vom Amtsgericht Erfurt beiziehen müssen.

14

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.

15

Der Kläger legt nicht dar, einen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten zu haben. Zwar muss ein Kläger auch im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits zunächst keine Beweisanträge stellen, weil das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Vertraut er aber darauf und unterlässt er deshalb Beweisanträge, kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe nicht gesetzmäßig gehandelt (vgl Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 127). Ausweislich § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann auf eine Verletzung des § 103 SGG gestützt werden, wenn ein Beweisantrag vor dem LSG gestellt worden ist, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dabei verlangt die Stellung eines Beweisantrags im Sinne der Norm nicht nur, in einem vorbereitenden Schriftsatz einen im Sinne der ZPO prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt, sondern diesen auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zu deren Schluss aufrechterhalten zu haben.

16

Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Ausweislich der Beschwerdebegründung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG keinen Beweisantrag gestellt.

17

Der Kläger rügt des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG).

18

Ein solcher Verstoß liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten (vgl dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 62 RdNr 8b mwN). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG - darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 [BSG 19.03.1991 - 2 RU 33/90] = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

19

Der Kläger sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das LSG nicht darauf hingewiesen habe, den VEB E. nicht als volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens anzusehen. Er versäumt es allerdings darzutun, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dieser behaupteten Gehörsverletzung beruhen kann.

20

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

21

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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