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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 4 AS 297/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31917
Aktenzeichen: B 4 AS 297/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 02.09.2015 - AZ: L 12 AS 558/14

SG Dortmund - AZ: S 37 AS 3082/13 WA

BSG, 18.11.2015 - B 4 AS 297/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 297/15 B

L 12 AS 558/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 37 AS 3082/13 WA (SG Dortmund)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ..............................,

gegen

Jobcenter Bochum,

Universitätsstraße 66 a, 44789 Bochum,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. September 2015 - L 12 AS 558/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für eine Schülermonatsfahrkarte als Leistung der Bildung und Teilhabe nach dem SGB II. Das SG Dortmund hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4.2.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Urteil vom 2.9.2015). Der Kläger hat mit einem am 6.10.2015 beim BSG durch Telefax eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 11.11.2015 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Knickrehm
Behrend
Söhngen

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