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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2014, Az.: B 2 U 252/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27852
Aktenzeichen: B 2 U 252/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 26.08.2014 - AZ: L 6 U 191/10

SG Chemnitz - AZ: S 4 U 45/06

BSG, 18.11.2014 - B 2 U 252/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 252/14 B

L 6 U 191/10 (Sächsisches LSG)

S 4 U 45/06 (SG Chemnitz)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution,

M 5, 7, 68161 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 19.10.2014 - sinngemäß - Beschwerde eingelegt.

2

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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