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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2015, Az.: B 8 SO 76/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28168
Aktenzeichen: B 8 SO 76/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 16.07.2015 - AZ: L 12 AR 31/15

SG Detmold - AZ: S 2 SO 54/14

BSG, 18.09.2015 - B 8 SO 76/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 76/15 B

L 12 AR 31/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 2 SO 54/14 (SG Detmold)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Kreis Höxter,

Moltkestraße 12, 37671 Höxter,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2015 - L 12 AR 31/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat selbst mit am 5.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie durch Schreiben des BSG vom 7.8.2015 hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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