Beschl. v. 18.09.2015, Az.: B 4 AS 248/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 04.08.2015 - AZ: L 9 AS 274/15
SG Freiburg - AZ: S 3 AS 5608/13
BSG, 18.09.2015 - B 4 AS 248/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 248/15 B
L 9 AS 274/15 (LSG Baden-Württemberg)
S 3 AS 5608/13 (SG Freiburg)
1. ......................,
2. .....................,
3. .....................,
4. .....................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Landratsamt Ortenaukreis - Kommunale Arbeitsförderung - Jobcenter,
Lange Straße 51, 77652 Offenburg,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S . K n i c k r e h m und B e h r e n d
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2015 - L 9 AS 274/15 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger haben persönlich mit einem am 13.8.2015 beim BSG eingegangenen Telefax gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 4.8.2015 "alle als möglich in Betracht kommenden Rechtsmittel" eingelegt, die der Senat als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wertet.
Die Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend
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