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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2015, Az.: B 4 AS 248/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28166
Aktenzeichen: B 4 AS 248/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 04.08.2015 - AZ: L 9 AS 274/15

SG Freiburg - AZ: S 3 AS 5608/13

BSG, 18.09.2015 - B 4 AS 248/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 248/15 B

L 9 AS 274/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 3 AS 5608/13 (SG Freiburg)

1. ......................,

2. .....................,

3. .....................,

4. .....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landratsamt Ortenaukreis - Kommunale Arbeitsförderung - Jobcenter,

Lange Straße 51, 77652 Offenburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S . K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2015 - L 9 AS 274/15 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger haben persönlich mit einem am 13.8.2015 beim BSG eingegangenen Telefax gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 4.8.2015 "alle als möglich in Betracht kommenden Rechtsmittel" eingelegt, die der Senat als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wertet.

2

Die Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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