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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2014, Az.: B 8 SO 65/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 22309
Aktenzeichen: B 8 SO 65/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 26.06.2014 - AZ: L 7 SO 5839/10

SG Stuttgart - AZ: S 11 SO 4989/09

BSG, 18.09.2014 - B 8 SO 65/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 65/14 B

L 7 SO 5839/10 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 SO 4989/09 (SG Stuttgart)

................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

................................................,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

................................................,

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen Krauß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Beschwerde wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.6.2014, seinem Bevollmächtigten zugestellt am 3.7.2014, am Montag, 4.8.2014, Beschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt und zugleich angekündigt, die Beschwerde innerhalb der Frist des § 160 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu begründen. Der Bevollmächtigte beschäftigt kein Kanzleipersonal und ist deshalb ua für die Fristenkontrolle selbst zuständig. Nachdem dieser mit Schreiben vom 9.9.2014 darauf hingewiesen worden ist, die Frist zur Begründung der Beschwerde sei abgelaufen, hat er am 11.9.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage eines ärztlichen Attests vorgetragen, er sei seit etwa 8 Monaten auf die kontinuierliche Einnahme von Medikamenten, ua von Schmerzmedikamenten, angewiesen. Diese und die Schmerzproblematik selbst führten insbesondere seit Juli 2014 zu massiven Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit. Er sei dennoch der Auffassung gewesen, konzentriert arbeiten zu können, wenn er sich dazu in der Lage fühlte. Die Fristversäumnis habe ihm das Gegenteil vor Augen geführt, denn er habe in den von ihm selbst geführten Fristenkalender als Fristablauf den 3.10.2014 und nicht, wie richtig gewesen wäre, den 3.9.2014 eingetragen. Er beabsichtige deshalb, sich künftig bei der Arbeit durch eine "geeignete Kraft" auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung gezielt unterstützen und entlasten zu lassen.

II

2

Die Beschwerde des Klägers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG), denn sie ist nicht bis zum Ablauf der bis zum 3.9.2014 laufenden Begründungsfrist begründet worden (§ 160a Abs 2 Satz 1, Abs 4 SGG).

3

Dem Kläger war wegen der versäumten Beschwerdebegründungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sein Bevollmächtigter war nicht ohne Verschulden gehindert, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten (§ 67 Abs 1 SGG). Der Bevollmächtigte einer Partei hat grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass die laufenden Rechtsmittelfristen kontrolliert und die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegen einer Erkrankung nicht in der Lage ist (BGH, Beschluss vom 18.9.2003 - V ZB 23/03 - mwN). Eine Ausnahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwalt überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH, Beschluss vom 6.3.1990 - VI ZB 4/90). Ist ein Rechtsanwalt erkrankt, muss er Vorsorge auch für den Fall treffen, dass sich seine Erkrankung verschlimmert. Für die Wahrung verfahrensrechtlicher Fristen bedeutet dies, dass das für eine Fristwahrung Erforderliche auch dann veranlasst werden muss, wenn er unvorhergesehen ausfällt, insbesondere durch allgemeine Anweisungen gegenüber dem Kanzleipersonal; ist er, wie der Bevollmächtigte des Klägers, ohne eigenes Personal tätig, muss er für eine Vertretung sorgen. Ein Verschulden an der Fristversäumung liegt mithin nur dann nicht vor, wenn die Erkrankung den Bevollmächtigten überrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind (BGH, Beschluss vom 18.9.2003 - V ZB 23/03).

4

Ein solcher Fall ist hier nicht zu erkennen. Vielmehr hat der Bevollmächtigte auch durch Vorlage eines ärztlichen Attests glaubhaft gemacht, dass er schon mehrere Monate wegen Schmerzen und bestehender Dauermedikation an erheblichen Konzentrationsproblemen litt, bevor er nach seinen Angaben den Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde fälschlicherweise auf den 3.10.2014 notiert hatte. Dass er sich nach seinem Vortrag zumindest zeitweise in der Lage fühlte, konzentriert zu arbeiten, seine Leistungsfähigkeit aber unzutreffend einschätze, entlastet ihn insoweit nicht (BGH, Beschlüsse vom 8.2.2000 - XI ZB 20/99 - und vom 3.12.1998 - X ZR 181/98). Die nunmehr beabsichtigte Einstellung einer Hilfskraft auf Basis geringfügiger Beschäftigung genügt nicht, das in der Vergangenheit liegende Organisationsverschulden zu entschuldigen. Dass er sich während des Laufs der Begründungsfrist wegen seiner Erkrankung in einem Zustand schwerwiegender seelischer Belastung befunden hätte, welche die Versäumung der Frist ggf hätte als verständlich und nicht vorwerfbar erscheinen lassen können (dazu BGH, Beschluss vom 23.1.1985 - IVb ZB 55/84), hat der Bevollmächtigte des Klägers schon nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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