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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.09.2014, Az.: B 13 R 34/14 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2014
Referenz: JurionRS 2014, 23194
Aktenzeichen: B 13 R 34/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 12.08.2014 - AZ: L 3 R 134/13 B PKH

SG Hamburg - AZ: S 9 R 1064/13

BSG, 18.09.2014 - B 13 R 34/14 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 34/14 BH

L 3 R 134/13 B PKH (LSG Hamburg)

S 9 R 1064/13 (SG Hamburg)

...................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. September 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter K a l t e n s t e i n und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 12. August 2014 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die im Juni 1972 geborene Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren, in dem sie vom beklagten Rentenversicherungsträger höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung (statt der bewilligten 235,81 Euro in Höhe des durchschnittlichen Rentenniveaus einer 42 Jahre alten Versicherten - als Ausgleich für die ihr als zwischengeschlechtliches Kleinstkind im UKE Hamburg widerfahrene Behandlung mit dem Medikament Androcur) verlangt. Das LSG Hamburg hat mit Beschluss vom 12.8.2014 die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des SG Hamburg vom 26.11.2013, mit dem PKH abgelehnt worden war, zurückgewiesen.

2

Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichnetem Schreiben vom 10.9.2014 beim BSG die Bewilligung von PKH für eine Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 12.8.2014 beantragt.

3

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Denn der Beschluss des LSG kann - wie bereits das LSG in diesem Beschluss der Klägerin zutreffend mitgeteilt hat - nicht gesondert mit einem Rechtsmittel an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG). Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) und des § 17a Abs 4 S 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtswegs) mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Allein der Umstand, dass die Klägerin mit hohem Engagement für ihr Anliegen kämpfen will, kann die für alle geltenden Regelungen des Prozessrechts nicht außer Kraft setzen.

4

Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 121 Abs 1 ZPO).

Gasser
Kaltenstein
Karmanski

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