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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.08.2015, Az.: B 14 AS 218/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24149
Aktenzeichen: B 14 AS 218/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 19.06.2015 - AZ: L 3 AS 126/14

SG Itzehoe - AZ: S 17 AS 1774/11

BSG, 18.08.2015 - B 14 AS 218/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 218/15 B

L 3 AS 126/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 17 AS 1774/11 (SG Itzehoe)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Dithmarschen,

Rungholtstraße 1, 25746 Heide,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2015 - L 3 AS 126/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 21.7.2015 gegen den ihm am 24.6.2015 zugestellten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19.6.2015, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 6.8.2014 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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