Beschl. v. 18.08.2015, Az.: B 14 AS 218/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Schleswig-Holstein - 19.06.2015 - AZ: L 3 AS 126/14
SG Itzehoe - AZ: S 17 AS 1774/11
BSG, 18.08.2015 - B 14 AS 218/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 218/15 B
L 3 AS 126/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)
S 17 AS 1774/11 (SG Itzehoe)
............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Jobcenter Dithmarschen,
Rungholtstraße 1, 25746 Heide,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2015 - L 3 AS 126/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 21.7.2015 gegen den ihm am 24.6.2015 zugestellten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19.6.2015, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 6.8.2014 zurückgewiesen wurde, Beschwerde eingelegt; er wendet sich damit sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.