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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: B 13 R 13/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25115
Aktenzeichen: B 13 R 13/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.05.2015 - AZ: L 3 R 1130/14 ER

BSG, 18.06.2015 - B 13 R 13/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 13/15 S

L 3 R 1130/14 ER (LSG Berlin-Brandenburg)

............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter Dr. F i c h t e und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 28.5.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers wegen Zahlung einer Witwerrente abgelehnt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 5.6.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Nichtzulassungsbeschwerde" zum BSG eingelegt sowie zur Durchführung des Verfahrens sinngemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ist mangels Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).

3

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die vorgenannte Entscheidung des LSG ist unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.

4

Die Beschwerde des Antragstellers ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Oppermann

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