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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2016, Az.: B 4 SF 26/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15021
Aktenzeichen: B 4 SF 26/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Koblenz - AZ: S 5 P 108/15

BSG, 18.03.2016 - B 4 SF 26/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 SF 26/16 S

S 5 P 108/15 (SG Koblenz)

1. ......................,

2. ......................,

3. ......................,

Kläger,

Bevollmächtigte zu 2. und 3.: ...................................,

gegen

BARMER GEK Pflegekasse,

Gottlieb-Daimler-Straße 19, 73529 Schwäbisch Gmünd,

Beklagte.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S . K n i c k r e h m

beschlossen:

Tenor:

Das Sozialgericht Mainz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

I

1

Die Kläger begehren als Erbengemeinschaft der am 25.4.2015 verstorbenen M. S. (Versicherte) einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI. Die Beklagte hatte den Antrag abgelehnt (Bescheid vom 5.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015). Dagegen erhob die Miterbin I. G. für die Erbengemeinschaft Klage beim SG Koblenz. Die weiteren Erben sind Herr B. S., wohnhaft im Bezirk des SG Koblenz, und Frau M. S., wohnhaft im Bezirk des SG Duisburg. Die Klägerin I. G. hat angeregt, den Rechtsstreit an das SG Mainz zu verweisen, da sie in dessen Gerichtsbezirk wohnt und die Erbengemeinschaft vertritt.

II

2

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres, gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit ist nicht gegeben, weil für die Kläger SGe verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Mainz örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. das SG Koblenz und für die Klägerin zu 3. das SG Duisburg. Die nächsthöheren Rechtszüge führen zu unterschiedlichen LSG, sodass das gemeinschaftlich übergeordnete Gericht das BSG ist.

3

Grundlage für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist § 58 Abs 1 Nr 5 SGG. Dieser setzt für eine Zuständigkeitsbestimmung voraus, dass eine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, dh dass das bereits mit der Sache befasste Gericht weder zuständig ist noch von sich aus das zuständige Gericht bestimmen kann. Diese Voraussetzung ist vor allem gegeben, wenn zwischen mehreren gemeinsam Klagenden eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO besteht oder jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 58 Nr 2; Beschluss des Senats vom 28.5.2013 - B 4 SF 1/13 S).

4

Hier sind die Kläger nach ihren Angaben Miterben einer Erbengemeinschaft, sodass eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO vorliegt. Bei der Prüfung des § 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist nach dessen Wortlaut, der Systematik und dem Grundsatz der Prozessökonomie, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Feststellung des angerufenen Gerichts ergebende Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (BSG Beschluss vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S).

5

Vorliegend ist es daher sachgerecht, das SG Mainz zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Das SG Mainz ist für den Wohnort der Klägerin zu 1. zuständig. Diese hat die Klage für die Erbengemeinschaft erhoben und vertritt diese in dem Rechtsstreit. Die Miterben haben sich damit einverstanden erklärt, dass die Klägerin zu 1. den Rechtsstreit führt.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Knickrehm

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