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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2016, Az.: B 14 AS 159/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15025
Aktenzeichen: B 14 AS 159/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 15.10.2015 - AZ: L 7 AS 3176/12

SG Stuttgart - AZ: S 11 AS 977/12

BSG, 18.03.2016 - B 14 AS 159/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 159/15 BH

L 7 AS 3176/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 11 AS 977/12 (SG Stuttgart)

.........................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Enzkreis,

Zähringerallee 3, 75177 Pforzheim,

Beklagter.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Gesuche des Antragstellers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. V und den Richter am Bundessozialgericht Dr. S wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Oktober 2015 - L 7 AS 3176/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zugleich über die Befangenheitsgesuche (vgl § 60 SGG iVm §§ 41 ff ZPO) und den Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Befangenheitsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat - wie in einer Vielzahl früherer Verfahren - ohne Darlegung objektiver Anknüpfungspunkte die Parteilichkeit der abgelehnten Mitglieder des Senats lediglich pauschal behauptet. Damit konnten die an der Entscheidung beteiligten Richter selbst entscheiden (vgl zu dieser Möglichkeit nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN).

2

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art im Hinblick auf die im Ausgangsverfahren hier streiterhebliche Zulässigkeit von Klageanträgen stellen könnten, ist nicht erkennbar.

5

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Soweit er rügt, das LSG habe nicht ohne ihn verhandeln dürfen und es habe ihm unbekannte Akten verwertet, ergibt sich aus der Verfahrensakte des LSG, dass ihm die Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens und mit dem Hinweis, dass im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden und die Entscheidung nach Lage der Akten ergehen könne, am 16.9.2015 zugestellt worden ist; den Anforderungen des § 110 Abs 1 Satz 2, § 126 SGG ist damit genügt. Insoweit ist den Akten auch kein Vorbringen zu entnehmen, das nach Zustellung der Ladung eine Vertagung gerechtfertigt hätte. Schließlich ergibt sich aus der Akte zu L 7 AS 1563/12, dass dem Kläger im September 2015 Einsicht in die vom LSG im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Akten gewährt worden ist; die Verwertung anderer Akten ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ferner sind Verfahrensfehler auch nicht ersichtlich, soweit das LSG durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden und es der geänderten Passivlegitimation auf Beklagtenseite Rechnung getragen hat (vgl nur BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5, RdNr 11 mwN). Zuletzt ist ein Verfahrensfehler auch nicht darin zu sehen, dass das LSG wegen der Rechtskraft seines denselben Streitgegenstand betreffenden Urteils vom 31.7.2015 - L 7 AS 1057/12 - keine erneute Sachentscheidung getroffen hat.

Prof. Dr. Voelzke
Dr. Schütze
Dr. Flint

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