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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2016, Az.: B 2 U 20/15 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13349
Aktenzeichen: B 2 U 20/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 26.11.2015 - AZ: L 6 U 1307/14

SG Heilbronn - AZ: S 7 U 1820/13

BSG, 18.02.2016 - B 2 U 20/15 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 20/15 R

L 6 U 1307/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 7 U 1820/13 (SG Heilbronn)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Unfallversicherung Bund und Bahn,

Weserstraße 47, 26382 Wilhelmshaven,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr 1315 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung. In den Vorinstanzen ist der Kläger ohne Erfolg geblieben. Gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG Baden-Württemberg wendet sich der Kläger mit einer von ihm selbst unterzeichneten Revision vom 14.12.2015, die am 30.12.2015 beim BSG eingegangen ist.

2

Nach § 160 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) steht den Beteiligten gegen ein Urteil des LSG die Revision an das BSG nur zu, wenn sie zugelassen worden ist, und zwar entweder schon durch die Entscheidung des LSG oder nachträglich durch Beschluss des BSG auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG). Das LSG hat die Revision in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen; ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG) liegt nicht vor. Die Revision des Klägers ist daher nicht statthaft und muss gemäß § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

3

Des Weiteren können die Rechtmittel vor dem BSG wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

4

Das nicht formgerecht eingelegte Rechtsmittel muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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