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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2015, Az.: B 13 R 11/15 B
Grundsatzrüge; Darstellung des Sachverhalts in einer Beschwerdeschrift
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11962
Aktenzeichen: B 13 R 11/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 26.11.2014 - AZ: L 6 R 345/13

SG Speyer - AZ: S 7 R 1331/11

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 18.02.2015 - B 13 R 11/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird der der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mitgeteilt, ist das Revisionsgericht nicht in die Lage zu beurteilen, ob die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidungserheblich (klärungsfähig) sind.

2. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.

3. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 11/15 B

L 6 R 345/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 7 R 1331/11 (SG Speyer)

..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Friedenstraße 12/14, 97072 Würzburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. F i c h t e und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Mit seiner auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) vom 26.11.2014 wirft der Kläger - ohne Schilderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts - die Fragen auf, "ob es sich zumindest nach dem Beitritt Rumäniens zur EU bei den Leistungen, die Personen erhalten, welche Beiträge sowohl in das Rentensystem der Bundesrepublik Deutschland als Versicherte gezahlt haben und gleichzeitig aufgrund der Vorschriften des FRG in Verbindung mit der Bewertung dieser Versicherungszeiten nach dem FRG gem. der Anlage 13 zum SGB VI, eine Rente darstellen oder ob es sich um besondere soziale Leistungen handelt" und "ob eine Kürzung von Entgeltpunkten nach Beschäftigungs- und Beitragszeiten gem. § 15 und 16 FRG aufgrund eines vor Beitritts Polens und Rumäniens abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, an dessen Stelle die EWG-Verordnung 1408/71 getreten ist, mit der Verordnung im Einklang steht oder ob eine Regelung die § 22 Abs. 4 FRG, der nur einen Teil der Berechtigten nach dem FRG zur Sanierung des nationalen Rentensystemes durch Kürzung der FRG-Entgeltpunkte heranzieht, gegen die genannte Verordnung und gegen den Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit verstößt."

2

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 11.2.2015 nicht.

4

Der Senat lässt offen, ob der Kläger aus sich heraus verständliche Rechtsfragen formuliert hat. Er lässt ferner dahinstehen, ob der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen aufgezeigt hat. Zweifel bestehen hieran, weil er sich mit - vom LSG zitierter - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts nicht auseinandergesetzt hat. Denn jedenfalls hat er den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mitgeteilt. Damit versetzt er den Senat nicht in die Lage zu beurteilen, ob die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits entscheidungserheblich (klärungsfähig) sind. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung des Revisionszulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris).

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Oppermann

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