Beschl. v. 18.01.2016, Az.: B 2 U 322/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Sachsen - 05.11.2015 - AZ: L 2 U 140/14
SG Dresden - AZ: S 39 U 365/11
BSG, 18.01.2016 - B 2 U 322/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 322/15 B
L 2 U 140/14 (Sächsisches LSG)
S 39 U 365/11 (SG Dresden)
......................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat in einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 21.12.2015 an das Sächsische LSG, das von diesem an das BSG weitergeleitet wurde, unter dem Aktenzeichen - L 2 U 140/14 - "Revision und Beschwerde" gegen das Urteil vom 5.11.2015 eingelegt. Bei sinngemäßer Auslegung des Begehrens des Klägers ist dieses Schreiben als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil des LSG anzusehen.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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